Immobilien-Ratgeber
Das Gebäudemodernisierungsgesetz:
Was jetzt für Eigentümer gilt
Das Gebäudeenergiegesetz, das viele nur als „Heizungsgesetz“ kannten, ist Geschichte. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Für Eigentümer ändert sich damit Grundlegendes – vor allem bei der Frage, welche Heizung überhaupt noch eingebaut werden darf. Wir fassen zusammen, was gilt, was wegfällt und was das für Ihre Immobilie bedeutet.
Die 65-Prozent-Regel ist abgeschafft
Der Kern der bisherigen Regelung lautete: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe entfällt vollständig.
An ihre Stelle tritt die freie Heizungswahl. Wer seine Heizung tauscht, entscheidet wieder selbst, welche Technik ins Haus kommt – auch moderne Gas- und Ölheizungen sind wieder zulässig. Ebenfalls entfallen ist die Pflicht, sich vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung beraten zu lassen.
Statt Verbot: die Bio-Treppe
Wer sich für Gas oder Öl entscheidet, muss den Brennstoff schrittweise mit biogenen Anteilen mischen. Der Gesetzgeber hat dafür feste Stufen vorgesehen:
- ab 2029: mindestens 10 Prozent
- ab 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 2040: mindestens 60 Prozent
Hybridlösungen – etwa eine Wärmepumpe kombiniert mit Gas, Solarthermie oder Biomasse – können diese Anforderungen unter bestimmten Bedingungen bis 2035 erfüllen.
Wann das Gesetz greift
Das GModG tritt gestaffelt in Kraft. Die Abschaffung der 65-Prozent-Pflicht und die Bio-Treppe gelten bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Weitere Teile folgen später: die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie sechs Monate danach, der Neubaustandard Nullemissionsgebäude ab 2028 für behördliche und ab 2030 für alle übrigen Gebäude.
Zum Zeitpunkt dieses Beitrags war die Verkündung noch nicht erfolgt, wurde aber kurzfristig erwartet.
Was das für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet
Für WEG entspannt sich die Lage spürbar. Der Zeitdruck, eine funktionierende Gasanlage vorzeitig zu ersetzen, ist weg. Wer eine Sanierung ohnehin geplant hat, sollte trotzdem rechnen: Die KfW-Förderung für klimafreundliche Heizungen bleibt bestehen, wird aber bis 2030 schrittweise gekürzt und stärker gestaffelt. Wer früh handelt, bekommt mehr.
Neu ist außerdem ein Mieterschutz bei der Umlage: Wird eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, sind der Weitergabe der Kosten Grenzen gesetzt. Für vermietende Eigentümer ein Punkt, den man vor der Entscheidung durchrechnen sollte.
Unser Rat
Handeln Sie nicht überstürzt. Eine intakte Heizung muss nicht raus. Steht ohnehin ein Austausch an, lohnt der Vergleich: Eine Wärmepumpe ist in der Anschaffung teurer, aber förderfähig und von der Bio-Treppe nicht betroffen. Eine Gasheizung ist günstiger im Einbau, verpflichtet Sie aber ab 2029 zu steigenden Bioanteilen – mit entsprechenden Brennstoffkosten.
Als Ihre Hausverwaltung rechnen wir Ihnen beide Wege durch und holen Angebote ein. Sprechen Sie uns an.